§ 1   Anwendbares Recht

1.   Für alle – auch zukünftige – Verträge und Lieferungen gelten, sofern nicht
etwas anderes schriftlich vereinbart wird, ausschließlich die nachstehenden
Bedingungen. Alle früheren Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

2.   Etwaige abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden,
insbesondere Einkaufsbedingungen, finden keine Anwendungen
und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.

§ 2   Zustandekommen von Verträgen

1.   Unsere Angebote, Preise und sonstige Aussagen
sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes
ausdrücklich bestimmt.

2.   Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen,
wenn sie von uns schriftlich, fernschriftlich, durch Auslieferung
der Ware oder durch Übersendung einer Rechnung bestätigt werden.

3.   Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4.   Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind circa – Angaben,
es sei denn, sie wären ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Änderungen in der Warenbeschaffenheit, die nach Treu und Glauben
für den Vertragsabschluß als unwesentlich zu erachten sind, sind
zulässig. Aus technischen Gründen erforderliche, unwesentliche
Änderungen und technische Verbesserungen sind vorbehalten.

5.   Alle Rechte an Zeichnungen, Planungs- und Einrichtungsvorschlägen
stehen uns zu. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Einwilligung
nicht an Dritte weitergegeben werden. Muster, Modelle, Fotos,
Zeichnungen, Pläne und Farbvorschläge werden immer nur
leihweise überlassen und sind auf Anforderung an uns zurückgegeben.

§ 3   Preise

1.    Mangels anderweitiger Angaben verstehen sich die Preise in
Euro ab Lager, ohne Verpackung, Fracht oder Porto. Zu den
Preisen tritt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.

2.    Soll die Lieferung später als vier Monate nach
Vertragsabschluß erfolgen oder kann sie aufgrund
von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, erst so spät
stattfinden, so sind wir berechtigt, anstelle des vereinbarten
Preises den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis zu berechnen.

§ 4   Lieferung 

1.    In allen Fällen ist die richtige und rechtzeitige
Selbstbelieferung vorbehalten.

2.    Innerhalb eines vereinbarten Lieferzeitraumes erfolgt die
Lieferung nach unserer Wahl. Im Falle höherer Gewalt und
sonstiger, unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und
unverschuldeter Umstände, die bei uns oder unseren
Vorlieferanten eintreten und die Lieferung unmöglich
machen oder übermäßig erschweren (z.B. mangelnde
Transportmöglichkeiten), sind wir für die Dauer der
Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht
entbunden, und zwar auch dann, wenn sie während eines
Lieferverzugs eintreten. Wir werden uns auf die
genannten Umstände jedoch nur berufen, wenn der Kunde
von ihrem Eintritt unverzüglich benachrichtigt wurde.
Dauert die Behinderung länger als zwei Monate,
so haben wir das Recht, entschädigungslos ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.    Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
Diese gelten als jeweils selbstständige Lieferung bzw.
Leistung und sind auf Aufforderung gesondert zu bezahlen.
Wird die Bezahlung einer Teillieferung oder  Teilleistung
unberechtigt verzögert, so können wir weitere Lieferungen oder
Leistungen aussetzen.

4.    Lieferverzug tritt bei Überschreitung der Lieferfrist erst dann
ein, wenn eine nach Ablauf der Lieferzeit gesetzte
angemessene Nachfrist verstrichen ist, es sei denn, dass
ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart war. Im übrigen gelten
die Bestimmungen des § 326 BGB mit der Einschränkung, dass
der Kunde nur berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten;
weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz,
sind ausgeschlossen, insofern der Verzug nicht auf grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

§ 5   Mängelrügen, Gewährleistungen

1.    Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ablieferung
eingehend auf Mängel, Warenart und Menge zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich (regelmäßig
spätestens 8 Tage nach Eintreffen der Ware) schriftlich,
fernschriftlich oder per Telefax gerügt werden. Versteckte
Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in gleicher Weise
zu rügen.

2.    Im Falle einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge
beschränkt sich das Recht des Käufers nach unserer Wahl auf
einen Nachlieferungsanspruch oder Nachbesserungsanspruch.
Lehnen wir die Nachlieferung oder Nachbesserung ab oder
schlagen drei Nachlieferungs- oder Nachbesserungsversuche
binnen angemessener Frist fehl, so kann der Käufer Wandlung
oder Minderung verlangen.

3.    Zur Vornahme der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der
Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu
gewähren und im Rahmen des Zumutbaren auch notwendig
werdende Hilfskräfte und Vorrichtungen unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.

4.    Die Gewährleistungsansprüche des Käufers entfallen, wenn
der Käufer ohne unsere schriftliche Zustimmung selbst oder
durch Dritte unsachgemäße Reparaturen, Manipulationen oder
Änderungen an dem gelieferten Gegenstand vornimmt, soweit
ein Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und dem
gerügten Mangel ausgeschlossen ist. Für Software erlischt die
Gewährleistung insbesondere bei fremden und eigenen
Programmierarbeiten des Kunden.

5.    Treten Fehler während des Laufes eines Programms auf, so
obliegt es dem Kunden, nachzuweisen, dass die Fehler nicht
auf das Programm zurückzuführen sind.

6.    Garantieleistungen des Herstellers, die nach besonderen
Garantiebedingungen über die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche hinaus zugesagt sind, werden von
uns lediglich vermittelt. Dabei entstehende Kosten sind uns zu
vergüten.

§ 6   Schadensersatz

1.   Schadensersatzansprüche des Kunden aller Art und gleich, auf
welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen, sind
ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden durch das
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen
Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde oder
auf eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns
beruht.

2.    In Fällen einer Verantwortlichkeit aus Produkthaftung sind
etwaige Regressansprüche anderer Verpflichteter gegen uns
nach § 5 Produkthaftungsgesetz oder §§ 840, 426 BGB
ausgeschlossen.

§ 7   Aufstellung und Montage

1.   Soweit der Kaufgegenstand aufzustellen oder zu montieren ist,
hat der Kunde nach unseren Richtlinien die Räumlichkeiten zur
Montage vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass die
notwendigen Stromanschlüsse und technischen Einrichtungen
vorhanden sind.

2.   Verzögert sich die Aufstellung, Montage, Reparatur oder
Inbetriebnahme durch Umstände, die wir nicht zu vertreten
haben, so hat der Besteller die Kosten für die Wartezeit und
weitere erforderliche Anfahrten unseres Personals im
angemessenen Umfang zu tragen.

§ 8   Zahlung und Zahlungsverzug

1.   Rechnungen sind, sofern nicht anderes vereinbart ist, sofort
nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

2.   Die Entgegennahme von Wechseln bedarf besonderer
Vereinbarung, zu der wir nicht verpflichtet sind. Akzeptieren
wir Wechsel, so trägt die Kosten der Diskontierung und
Einziehung der Kunde; Diskontspesen, Wechselsteuern und
Verzugszinsen sind sofort zahlbar. Wechsel und Schecks
werden nur unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung und nur
erfüllungshalber angenommen.

3.   Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.   Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise können wir
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen für unsere
Forderungen verlangen, wenn sich die
Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluß
wesentlich verschlechtern, wenn sich begründete Zweifel an
der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden
ergeben oder wenn sich die Auskünfte über die
Vermögensverhältnisse des Kunden durch eine Auskunftei,
Bank oder Kreditversicherung verschlechtern. Verweigert der
Kunde die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen, sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, alle weiteren
Lieferungen einzustellen und Ersatz für die bisher
entstandenen Aufwendungen zu verlangen. Darüber hinaus
sind wir bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände
berechtigt, das gewährte Zahlungsziel für bereits gelieferte
Waren zu widerrufen.

5.   Als Zahlungsbedingung ist vorbehaltlich anderweitiger
Abreden ausdrücklich „netto Kasse“ vereinbart. Der Kunde
kann mit Gegenansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.

§ 9   Transport und Gefahrübergang

1.   Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Mangels anderweitiger Vereinbarungen bestimmen wir das
Transportmittel und den Transportweg, ohne für die Wahl der
schnellsten oder billigsten Möglichkeit verantwortlich zu sein.
Darüber hinaus können wir Lieferpauschalen verlangen.
Soweit wir nach ausdrücklicher Vereinbarung oder den
verwendeten Handelsklauseln nicht zum Abschluß von
Versicherungen verpflichtet sind, reist die Ware grundsätzlich
unversichert. Die Gefahr geht immer mit der Übergabe der
Ware an den Spediteur oder ersten Frachtführer auf den
Kunden über. Dies gilt insbesondere auch bei der Klausel „frei
Bestimmungsort“.

2.   Bei Beschädigung oder Verlust der Ware beim Transport hat
der Kunde bei dem Beförderer unverzüglich eine
Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und uns sofort davon
zu unterrichten.

§ 10   Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

1.   Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher, auch künftig entstehender und bedingter
Forderungen aus unserer Geschäftsverbindungen mit dem
Kunden einschließlich aller Nebenforderungen unser
Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen, solange
wir aus einer im Interesse des Kunden eingegangenen
Wechselhaftung nicht endgültig befreit sind; er bleibt auch
dann bestehen, wenn unsere einzelnen Forderungen in
laufenden Rechnungen enthalten sind und der Saldo
gezogen und anerkannt ist.

2.   Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im Rahmen seines  ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes berechtigt, soweit die Weiterveräußerung
unter ausdrücklichem Hinweis auf den verlängerten
Eigentumsvorbehalt erfolgt. Der Kunde tritt uns schon jetzt
alle ihm aus der Weiterveräußerung entstandenen Ansprüche
mit allen Nebenrechten ab. Er ist jedoch bis auf Widerruf
ermächtigt, die abgetretenen Forderungen selbst
einzuziehen. Von dem Recht zum Widerruf der Veräußerungs-
und Einziehungsermächtigung werden wir keinen Gebrauch
machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber pünktlich nachkommt. Auf Verlangen hat uns
der Kunde den Schuldner der abgetretenen Forderungen
mitzuteilen und alle zur Einziehung und Durchsetzung der
Forderung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die
notwendigen Unterlagen herauszugeben.

3.   Mit der Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, einem Scheck-
oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt
das Recht zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware. Danach
eingehende Beiträge aus früheren Weiterveräußerungen sind
sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.

4.   Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware ist unzulässig. Von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich unter
Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen
zu unterrichten.

5.   Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach der Mahnung
zur Rücknahme der Gelieferten Waren berechtigt und der Kunde zur
Herausgabe verpflichtet. Das gilt auch für bereits angezahlter Waren,
eine Rückerstattung erfolgt nicht. In der Rücknahme oder Pfändung der
Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit das Abzahlungsgesetz keine
Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

6.   Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere
Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, auf
Verlangen des Kunden Sicherheiten in dem übersteigenden Wert an ihn
zurückübertragen.

§ 11   Software

1.   Soweit Software von uns einzeln oder im Zusammenhang mit
Anlagelieferungen geliefert wird (z.B. Betriebssoftware oder
Anwendungsprogramme), ist Vertragsgegenstand das Programm
einschließlich Beschreibung, Datenträger und Zusatzmaterial. Die
Beschreibung in etwaigen Angeboten und Prospekten ist nur
Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. Für
solche Softwarelieferungen gelten bei Software von dritten (fremden)
Herstellern die jeweiligen Lizenz- und sonstigen Vertragsbedingungen
des Lizenzgebers.

2.   Der Kunde hat das ihm überlassene Programm nach Installation
unverzüglich durch Testläufe zu prüfen. Nach Ablauf von drei Monaten
nach Installation können Ansprüche wegen Mängeln des Programms,
die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend
gemacht werden. Form und Frist der Mängelrüge richtet sich nach § 6
Abs.1.

3.   Soweit die gelieferten Programme Standardprogramme sind, können
wir nicht gewährleisten, dass das Lizenzprogramm den spezifischen
Anforderungen des Kunden entspricht.

4.   Bei Fehlern der Programme beziehen sich die gesetzlichen oder
weitergehenden vertraglichen Gewährleistungsansprüche allein das
jeweilige Programm. Sie erstrecken sich nicht auf die Hardware, es sei
denn, wir haben Hardware und Programme ausdrücklich als
zusammengehörige Sache verkauft und/oder die Hardware wäre ohne
die mitgelieferte Software nicht anderweitig einsetzbar.

§ 12   Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.   Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere
für Lieferung und Zahlung, ist Hamburg.

2.  Im Verhältnis zu Vollkaufleuten ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertrag ergebenden Streitigkeiten Hamburg, und zwar auch für Wechsel-
und Scheckklagen. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, den
Käufer an dessen Sitz zu verklagen. Dieses Wahlrecht haben wir binnen
zwei Wochen nach Aufforderung durch den Kunden auszuüben.

3.  Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder
eines Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der
Unwirksamkeit einer Bestimmung tritt an ihre Stelle eine ihrem
wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahekommende wirksame Regelung.

§ 13   Datenspeicherung

1.  Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung
relevanten Daten, insbesondere seine Kundendaten, bei uns
gespeichert werden (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).

 Stand: Januar 2014